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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Von 1789 - 1807 - S. 30

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
30 Hi. Die Verfassungen die Macht des gesamten Volkes ausüben, aber jede versammelte Sektion des souveränen Volkes genießt das Recht, mit voller Freiheit ihren Willen auszudrücken. Zeder einzelne, welcher sich die Souveränität anmaßen wollte, soll sogleich durch die freien Männer zum Tode verurteilt werden. Dem Volke steht das Recht zu, seine Verfassung zu revidieren, zu verbessern und zu verändern. (Ein Geschlecht kann die kommenden Generationen nicht an seine Gesetze binden. Die französische Republik ist eine und unteilbar. Das souveräne Volk umfaßt die Gesamtheit der französischen Bürger. (Es ernennt unmittelbar seine Deputierten. 3. Aus der 3. Verfassung vom 23. September 1795. 1. Die französische Republik ist eins und unteilbar. 2. Die Gesamtheit der französischen Bürger ist der Souverän. 17. Die Urversammlungen bestehen aus den in einem Kanton wohnhaften Bürgern. 26. Die Urverfammlungen treten zusammen: 1) um die durch die Revisionsversammlungen vorgeschlagenen Veränderungen in der Verfassungsurkunde anzunehmen oder zu verwerfen; 2) um die Wahlen vorzunehmen, die nach der Verfassung ihnen zugehören. 33. Jede Urversanitnlung ernennt, je auf 200 gegenwärtige oder abwesende Bürger, die in solcher Versammlung das Stimmrecht haben, einen Wähler. Bis auf 300 Bürger einschließlich wird nur ein Wähler ernannt; von 301 bis auf 500 werden zwei ernannt; drei von 501 bis auf 700; vier von 701 bis auf 900. 34. Die Glieder der Wahlversammlungen werden alljährlich ernannt und können nicht wieder erwählt werden als nach einer Zwischenzeit von zwei Jahren. 41. Die Wahlversammlungen wählen, je nachdem der Fall eintritt: 1) die Glieder des gesetzgebenden Körpers, nämlich: die Glieder des Rats der Riten, sodann die Glieder des Rats der Fünfhundert; 2) die Glieder des Kassationsgerichts; 3) die Hochgeschworenen; 4) die Departementsverwalter ; 5) die Präsidenten, öffentlichen Ankläger und Schreiber des peinlichen (Berichts; 6) die Richter der bürgerlichen (Berichte. 44. Der gesetzgebende Körper ist aus einem Rat der Riten und einem Rat der Fünfhundert zusammengesetzt. 45. 3n keinem Falle kann der gesetzgebende Körper einem oder mehreren feiner Glieder, noch irgend sonst jemandem, irgendeine der Rmts-verrichtungen übertragen, die ihm durch die gegenwärtige Verfassung zugeeignet sind.

2. Von 1789 - 1807 - S. 29

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Die Verfassungen 29 Don den verschiedenen Zweigen der öffentlichen Lewalt. 1. Die Souveränität ist einzig, unteilbar, unveräußerlich und unver-jährbar. Sie gehört der ganzen Ration; kein Teil des Volkes, keine einzelne Person kann sich die Ausübung derselben zueignen. 2. Die Nation, von welcher allein alle Arten der Gewalt ausgehen, kann sie nur durch Übertragung ausüben. Die französische Verfassung ist repräsentativ. 3hre Repräsentanten sind das gesetzgebende Korps und der König. 3. Die gesetzgebende Gewalt ist einer Nationalversammlung übertragen, die aus Repräsentanten auf eine bestimmte Zeit besteht, welche vorn Volke, um durch sie mit der Sanktion des Königs ausgeübt zu werden, frei gewählt worden sind. 4. Die Regierungsform ist monarchisch; die ausübende Gewalt ist dem König übertragen, um unter seiner Autorität durch Minister und andere verantwortliche Beamte ausgeübt zu werden. 5. Die richterliche Gewalt ist Richtern übertragen, welche auf gewisse Zeit vom Volke gewählt werden. von der gesetzgebenden Nationalversammlung. Die Nationalversammlung, welche das gesetzgebende Korps bildet, ist immerwährend und besteht nur aus einer Kammer. Sie wird alle zwei Jahre durch eine neue lvahl gebildet werden. Jeder Zeitraum von zwei Jahren wird eine Gesetzgebung bilden. Das gesetzgebende Korps kann vom Könige nicht aufgelöst werden. von der königlichen Würde und dem Könige. Die königliche würde ist unteilbar und dem gegenwärtigen Stamme erblich übertragen. Die Person des Königs ist unverletzlich und geheiligt. Sein einziger Titel ist: König der Franzosen. 3n Frankreich gibt es keine Autorität, die über das Gesetz erhaben wäre. Der König regiert bloß durch das Gesetz, und nur im Namen des Gesetzes kann er Gehorsam verlangen. Die Dekrete des gesetzgebenden Korps werden dem Könige vorgelegt, der seine Zustimmung verweigern kann. verweigert der König feine Zustimmung, so ist diese Weigerung nur suspensiv, wenn die beiden Legislaturen, welche auf Mejenige(n) folgen, die das Dekret vorlegte, nach und nach öesfelbe Dekret in denselben Ausdrücken werden vorgelegt haben: so soll dafür gehalten werden, daß der König feine Sanktion gegeben habe. 2. Aus der 2. Verfassung vom 2\. Juni 1793. Die Souveränität steht dem Volke zu. Sie ist eine und unteilbar, unverjährbar und unveräußerlich. Kein einzelner Teil des Volkes kann

3. Von 1789 - 1807 - S. 31

1914 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Die Verfassungen 31 76. Der Vorschlag der Gesetze gehört ausschließlich dem Rate der Fünfhundert zu. 86. Dem Rate der filtert gehört es ausschließlich 3u, die Beschlüsse des Rates der Fünfhundert zu genehmigen oder zu verwerfen. 4. Aus -er 4. Verfassung vom J3. Dezember *799. 25. (Es sollen keine neuen Gesetze verkündet werden, als wenn der Vorschlag dazu von der Regierung gemacht, dem Tribunale mitgeteilt und vom Gesetzgebungskörper dekretiert sein wird. 31. Der Gesetzgebungskörper besteht aus 300 Mitgliedern, die wenigstens 30 Jahre alt sein müssen. (Ein Fünftel derselben wird jedes Jahr erneuert. 39. Die Regierung ist dreien Konsuln, welche auf 10 Jahre ernannt werden und unbeschränkt wieder wählbar sind, anvertraut. Jeder derselben wird einzeln mit der unterscheidenden (Eigenschaft des ersten, des zweiten oder des dritten erwählt. Die Verfassung ernennt zum ersten Konsul den Bürger Bonaparte, gewesenen provisorischen Konsul. 41. Der erste Konsul verkündet die Gesetze- er ernennt und ersetzet nach Willkür die Mitglieder des Staatsrats, die Minister, die Gesandten und andere auswärtige (Dberbeamte (Agens en Chef), die (Offiziere der Land- und Seemacht, die Mitglieder der örtlichen Verwaltungen und die Regierungskommissarien bei den Gerichtshöfen. (Er ernennt alle Kriminal- und Zivilrichter, ausgenommen die Friedens- und Kassationsrichter, ohne jedoch sie absetzen zu können. 42. 3n den übrigen Verhandlungen haben der zweite und dritte Konsul beratende Stimmen. 44. Die Regierung schlägt die Gesetze vor. 5. Aus dem Protokoll des Lrhaltungrsenatr vom 2. August 1802. Artikel 1. Das französische Volk ernennt und der Senat proklamiert Napoleon Bonaparte zum lebenslänglichen ersten Konsul. 6. Aus dem Senatusfonfultum vom \S. Mai *804. 1. Die Regierung der Republik wird einem Kaiser anvertraut, der den Titel Kaiser der Franzosen annimmt. Die Gerechtigkeit wird im Hamen des Kaisers verwaltet durch Beamte, die er einsetzt. 2. Napoleon Bonaparte ist Kaiser der Franzosen. 3. Die kaiserliche Würde ist erblich.

4. Stoffe und Probleme des Geschichtsunterrichts in höheren Schulen - S. 98

1915 - Leipzig [u.a.] : Teubner
98 Die griechische Geschichte man das nicht zugeben dürfte. Eben deshalb aber möchte sich ein langes verweilen bei diesen Anfängen nicht empfehlen.1 § 6. Die folonische Verfassung und ihre Weiterbildung zur Demokratie. Die Geschichte Solons hat in mehrfacher Hinsicht didaktische Wichtigkeit. Sie gestattet, teilweise die Quellen selbst sprechen zu lassen - denn die Gedichte Solons sind eine Quelle, die kaum kritische Bedenken erregen können, und es ist lehrreich, aus ihnen den Sachverhalt herausschälen zu lassen. Huch einzelne Abschnitte aus piutarchs „Solon" sind brauchbar. Die (Einteilung der Bürgerschaft z. B. mag man direkt im 18. Kapitel lesen lassen- auch wohl die kleine Abhandlung über die Seisachthie im 15. Da hier die wirtschaftlichen Verhältnisse einmal zu tiefeinschneidenden Neuerungen führen, ist es lohnend, sie an dieser Stelle darzustellen und aus den athenischen Vorgängen die Wichtigkeit eines gesunden Bauernstandes für das Gedeihen des ganzen Staates abzuleiten. Bei den versuchen der Abhilfe muß auch Drakons gedacht und der sprichwörtliche Vorwurf der Strenge von ihm auf das alte Gewohnheitsrecht, das er lediglich aufzeichnete, abgewälzt werden. Schade, daß wir von den Gesetzen Solons so wenig kennen; so werden wir uns auf die Seisachthie und auf die neue Verfassung beschränken müssen. Auf die Namen der vier Klassen kommt es, wenn man sie auch nennen wird, doch weniger an als auf den Charakter der Verfassung. Die Schüler können durch Nachdenken und Dergleichen hier beinahe alles selbst zusammentragen: inwiefern sich diese Verfassung von der alten unterschied, und inwiefern sie doch die Macht in denselben Händen ließ (prinzipielle Md faktische Differenz), welche aristokratischen, welche demokratischen Elemente sie enthielt, und inwiefern sie alle Volksklassen zu befriedigen oder nicht zu befriedigen geeignet war. Ittan vergleiche sie auch mit der modernen (Einrichtung des Klassenwahlrechts, mit der sie manches Gemeinsame hat, wenn auch die Alten naiv vom „vermögen", nicht von der „Steuerleistung" sprachen. Tatsächlich ist die Ähnlichkeit auch in letzterer Hinsicht bedeutend: der progressiv steigenden Einkommen- und Erbschaftssteuer unserer Zeit entspricht die noch weit drückendere Leiturgien- 1 Dr. Moritz Müller a. a. (D. will sie sogar ganz unberücksichtigt lassen. Um „Bescheidenheit im Urteil zu lehren" (S. 9), sind sie aber doch nicht ungeeignet. Ittit einem historischen Kunstunterricht läßt sich natürlich auch die von ihm befürwortete Reihenfolge nicht vereinigen.

5. Stoffe und Probleme des Geschichtsunterrichts in höheren Schulen - S. 136

1915 - Leipzig [u.a.] : Teubner
136 Die römische (Beschichte nur ein geschulter Zachhistoriker richtig benutzen. Hlso sind abgeleitete Darstellungen für diese Periode nicht zu entbehren. Dagegen wird man nicht versäumen, sich widersprechende Ansichten Moderner ins verhör zu nehmen und poetische Bearbeitungen, wie Shakespeares „Julius Cäsar", hinzuzuziehen. Das Zeitalter der Bürgerkriege schließt ab mit einer Betrachtung der zweifellos großartigen und die Zukunft bestimmenden Neuorganisation Roms durch Hugustus. Längeres verweilen bei den Einzelheiten der sog. Dyarchie — oder Diarchie, wie Gardthausen lieber schreiben will Wäre zwar um ihrer selbst willen kaum zu rechtfertigen, da erscheint sie als verfassungsgeschichtliche Sonderbarkeit. Knders jedoch,' sieht man sie als den Ausgangspunkt einer im ganzen gradlinigen und logischen Entwicklung an, die von diesem Kompromiß zwischen Monarchie und aristokratischer Republik zur absoluten theokratischen Despotie Diokletians führt. Dann erscheint die Dyarchie als etwas relativ Hltrömi-sches1, das allmählich den Einflüssen des hellenisierten Orients weicht, und damit wird die Verfassungsgeschichte der Kaiserzeit erst als Teil der allgemeinen Kulturgeschichte recht verständlich. Huf die Verteilung der Befugnisse zwischen Kaiser und Senat kommt es dabei nicht so sehr an. Hauptsachen sind, daß ein ständiger oberster Kriegsherr über einem stehenden Heere geschaffen, und daß die Gesetzgebung des römischen Volkes durch das verordnungsrecht des Kaisers (acta Caesaris) verdrängt Wird, von Wichtigkeit sind folgende Einzelheiten: 1. Huch Hugustus hat aus dem Imperium keinen Staat gemacht, sondern das Konglomerat von Provinzen, Tributar- und Schutzstaaten mit geringerer oder größerer innerer Selbständigkeit2, das er vorfand, beibehalten. Daher hat es vielleicht nie ein Riefenreich gegeben, das mit weniger Beamten ausgekommen wäre und so wenig „regiert" wurde als das römische jener Tage. 2. Doch hat Hugustus schon angefangen, einen fachmännischen Beamtenstand aus feinen Hausklienten und Rittern auszubilden, wohl gutenteils nach ägyptischem Vorbild. 3. Das ungesunde Mißverhältnis zwischen Bürgerrechten und -pflichtn bleibt infolge der Fortdauer der Steuerbefreiung und der wachsenden Verhätschelung des stadtrömischen Bettelproletariats erhalten. 1 5errero meint ja sogar, Hugustus habe die Republik wieder hergestellt. 2 Dgl. Cicero, De officiis Ii 8: Illud patrocinium orbis terrae verius quam Imperium poterat nominari.

6. Stoffe und Probleme des Geschichtsunterrichts in höheren Schulen - S. 99

1915 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Solon 99 pflicht der Antike. Ganz verschieden ist dagegen, daß es sich bei uns nur um die Ausübung des Wahlrechts, im solonischen Rtfyen um die Zulassung zu Ämtern handelt, was wieder durch den Charakter des Ehrenamts bedingt wird. So setzt man ganz natürlich antike Verhältnisse in Beziehung zu modernen und lehrt mit jenen auch diese kennen, arbeitet dadurch also der bürgerkundlichen Unterweisung des Abschlußunterrichtes vor. Denn an sich brauchen unsere Söhne freilich nicht zu wissen, wie die Verfassung Hthens vor 2500 Jahren beschaffen war - wenn sie aber durch solches Wissen die heimischen Verhältnisse der Gegenwart besser verstehen lernen, so ist es allerdings gerechtfertigt, sie damit zu beschäftigen. Um 3eit für diese Arbeit zu gewinnen, opfere man entschlossen Den ganzen Anekdotenkram: Solons — nicht einmal ganz sicher beglaubigte — Reisen vor und nach der Gesetzgebung, seinen ganz unhistorischen Besuch bei Krösos, seine Teilnahme an der (Eroberung von Salamis, sein Verhältnis zu peisistratos. Tstan fragt sich vergeblich, wozu es den Schülern nützen könne, von alledem Kenntnis zu nehmen. Der Historiker, der die (Quellen durchforscht, nimmt natürlich dankbar von jeder, auch der scheinbar belanglosesten Mitteilung, sofern sie gut beglaubigt ist, Notiz ; aber den Lehrer darf die Spärlichkeit solcher Mitteilungen nicht verleiten, in der Geschichte des Altertums sich und seine Schüler mit Nichtigkeiten zu belästigen, die er in jeder anderen (Epoche weit von sich weisen würde. (Eine Rücfmlöung der solonischen (Einrichtungen zur Aristokratie war, solange Volksversammlung und jährlicher flmtenvechfel bestanden, zwar nicht ausgeschlossen, wie Roms Geschichte lehrt, aber, wenn Athen klein blieb, immerhin weniger wahrscheinlich als die Weiterentwicklung zur Demokratie. Auf diesem Wege sind die kleisthenischen Reformen der erste Schritt, dem balö die (Einrichtung neuer Hinter, die Zulassung der kjippeis und Zeugiten zum Archontat, die Umwandlung dieses Amtes in ein Losamt folgen, höchst bedeutsame Vorgänge, deren unterrichtliche Behandlung nichtsdestoweniger erhebliche Schwierigkeiten hat. Rtan kann sie nicht übergehen, ohne die (Entstehung der klassischen Demokratie des Altertums zu übergehen - man muß sie sogar ziemlich ausführlich schildern, denn sonst bleibt alles unklar; aber man darf dennoch nach meinen (Erfahrungen nicht darauf rechnen, die (Einzelheiten zum bleibenden Besitz der Schüler zu machen. Genug, wenn sie festhalten, wie die Bedeutung der Ämter sinkt, die der Volksversammlung wächst. Daran schließt sich sogleich eine Erörterung der Fragen: l*

7. Stoffe und Probleme des Geschichtsunterrichts in höheren Schulen - S. 127

1915 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Methodisches in der älteren römischen Geschichte. — Der Ztändekampf 127 Vautechnik, Gladiatoren (?), aber keine etruskischen Gräber und Inschriften). 4. Die timokratische, sog. servianische Verfassung verglichen mit der etwa 100 Jahre älteren solonischen. Inwiefern beweisen die Befugnisse der Zenturiatkomitien, daß die Einrichtung nicht aus der Königszeit stammen kann? was spricht aber gleichwohl für ihr hohes Alter ?L Die Verfassungsänderung von 510 (was macht die Jahreszahl verdächtig?) und der Ständekampf ermöglichen die Herausarbeitung einer Rnzahl wichtiger staatsrechtlicher Begriffe. Die charakteristisch-römische, scharfe Trennung der Kompetenzen zwischen Volk, Senat und Amtsin-habern, die Verbindung von Magistratur und Imperium, der von dem unsrigen abweichende Begriff der Kollegialität sind hervorzuheben, dazu die rein praktisch-technische Ausbildung, welche Sachkenntnis nicht voraussetzt, aber erzeugt. Beim Ständekampf wird man gut tun, die wirtschaftlichen, sozialen (kein connubium) und politischen Ursachen recht klar zu scheiden. k)ier ist eine erste und für lange Zeit letzte Gelegenheit, am Schuldrecht (Darlehen = Kauf mit Vorbehalt) eine Vorstellung vom Geist des römischen Rechts überhaupt zu übermitteln; daran wird man praktisch noch einige andere charakteristische Äußerungen dieses Geistes, z.b. die Stellung des pater familias, fügen und schon hier darauf hinweisen, welch beispiellose Lebenszähigkeit das römische privatrecht besessen hat. Beim Verlauf des Ständekampfes läßt sich viel Seit sparen. (Es ist für uns gleichgültig, in welcher Reihenfolge, in welchem Jahre und durch welche leges sich die einzelnen Ämter bildeten und den Plebejern zugänglich wurden; auch die Altersfristen der lex Villia annalis und die Befugnisse der einzelnen Komitien zu kennen, hat nur geringen wert, wichtig ist nur die Tendenz der ganzen Bewegung, die Zähigkeit des Kampfes, die typische Art des patrizischen Nachgebens mit Vorbehalt, das (Ergebnis. Den Text der Gesetze läßt heute wohl kaum noch ein Lehrer auswendig lernen. Rn geeigneter Stelle muß die Geschäftsordnung der Komitien vorgeführt und mit der verwandter Körperschaften aus Altertum und Neuzeit verglichen werden (Klärung der Begriffe Initiative, Debatte, Amendement). (Es ergibt sich dabei, wie sehr das in der Theorie suve-räne Volk in der praktischen Betätigung seiner Suneränität beschränkt war. Rm Schluß des Ständekampfes müssen — ev. etwas vorgreifend — 1 Das starke zahlenmäßige Übergewicht der Dollhufner.

8. Stoffe und Probleme des Geschichtsunterrichts in höheren Schulen - S. 128

1915 - Leipzig [u.a.] : Teubner
128 Die römische Geschichte die Körperschaften und Ämter mit ihren Kompetenzen übersichtlich zusammengestellt werden, wobei die durch die Ämterzerfplitterung stetig wachsende Bedeutung des Senats zu betonen ist; dann läßt sich die Aufgabe lösen, das monarchische, das aristokratische und das demokratische Element in der Verfassung der Republik zur Seit ihres Glanzes genau zu bestimmen, und auf die Gesundheit eines solchen Mischungsverhältnisses hinzuweisen.* Es ist hier Gelegenheit, zu untersuchen, ob und inwieweit die Theorie Montesquieus von der Teilung der Gewalten 2 in der römischen Republik verwirklicht war und bei uns verwirklicht ist; es läßt sich dadurch auch ein Urteil über die Berechtigung der Ittontesquieuschen Lehre und die Richtigkeit seiner Einteilung gewinnen? Die spätere Verfassungsgeschichte Roms unter der Nobilität zeigt im wesentlichen eine Reihe von Verfallserscheinungen. Ihr Wesen wird mehr und mehr eine höchst unorganische, abstoßende Verbindung von aristokratischem Klassenregiment mit wüster pöbeldemogogie. Inheeres-disziplin, Rechtspflege und Finanzwirtschaft verfällt das altrömische Wesen, verschiedene Reformversuche bleiben ohne nachhaltige Wirkung. Nachdem die Senatsherrfchaft total abgewirtschaftet hat und eine wirkliche gesunde Demokratie nicht mehr denkbar ist, bleibt als einziges Rettungsmittel nur der Zäsarismus. Cs gilt, die Notwendigkeit dieser Entwicklung einleuchtend zu machen. Die wirtschaftlichen Ursachen (Schwund des Mittelstandes; Gegensatz von Riesenreichtum und Bettelarmut) sind stark zu betonen, daneben die Unmöglichkeit, ein Weltreich mit einer Stadtverfassung (Volk von Rom — stadtrömisches Proletariat) zu regieren, ohne die ungeheuerlichsten Mißbräuche. Über die einzelnen Wahlrechtsänderungen (312, 304, 241, 220) empfiehlt sich Kürze; auch sollte man diese Dinge nicht lernen lassen. Das immer wachsende, unzweckmäßige direkte (Eingreifen des „Volkes" in den Gang der Regierung ist an einigen markanten Beispielen zu zeigen. wichtig wird sodann für diese Periode das rechtliche Verhältnis der Italiker und der Provinzbewohner zum Herrenstaat. In bezug auf jene ist zu fragen, ob die Römer tatsächlich verstanden haben, 1 vergleich mit modernen Staatsoerfaffungen: König, mehr aristokratische erste, mehr demokratische zweite Kammer; im Reiche fehlt der aristokratische Faktor, dafür ist aber der monarchische geteilt in Kaiser und „verbündete Regierungen"; im alten Deutschen Reich fehlte das demokratische Element. 2 De l’esprit des lois Xi 6. 3 vgl. u. S. 202.

9. Römische Geschichte von 133 bis Augustus - S. 5

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
2. Der Krieg gegen Iugurtha 5 ihn, nur nach Ruhm stand sein Sinn. (Er war übrigens in flrpinum geboren und hatte öort seine ganze Zugenö verbracht. Als er das gehörige Rlter erreicht hatte, um in das Heer eintreten zu sönnen, übte er sich im Kriegsöienst, nicht in den Künsten griechischer Bereösamfeit und hauptstädtischer (Eleganz. So reifte er binnen kurzem zum Manne heran, inöem er sich bei seinen sonstigen Vorzügen einen unveröorbenen Sinn zu bewahren wußte, Hls er sich öaher beim Volke um das Militärtribunal bewarb, hatte er, der den meisten persönlich unbekannt war, sich bereits durch seine Taten einen solchen Hamen gemacht, öaß er in allen Tribus gewählt wuröe. Weiterhin erlangte er öann eine neue tdüröc nach der anöeren, und jeöes Hmt bekleiöete er so, daß er noch eines höheren als öessen, welches er geraöe innehatte, wert schien. Unö öoch hatte es Tharius bis zu der Zeit — öenn erst später ließ er sich vom (Ehrgeiz fortreißen — trotz seiner hernorragenöen Eigenschaften nicht gewagt, sich um das Konsulat zu bewerben. Denn auch öamals vergab das Volk alle übrigen Ämter, das Konsulat öagegen ließ der Höel bei seinen ntitglieöern von hanö zu hanö gehen. (Es konnte also ein (Emporkömmling noch so berühmt sein, noch so glänzenöe Taten aufzuweisen haben, galt es die Wahl zu öiefem stmte, öann wuröe er als unroüröig, ja fast als unrein angesehen. d) Die Hufnahme der Besitzlosen ins Heer. Salluft, Der Krieg gegen Iugurtha 86. Unteröessen hob Marius Solöaten aus, jeöoch nicht nach der herkömmlichen Sitte und nicht aus Den verschiedenen Vermögensklassen, fonöern er nahm jeöen auf, der Lust öazu hatte, zumeist unbemittelte Bürger. Nach der Meinung der einen tat cs der Konsul, weil nicht ge-nügenö befitzenöe Bürger sich 'melöeten, nach der Meinung anöerer wollte er öamit die Gunst der Menge gewinnen. Denn durch Leute öieses Schlages war er zu Ruf und Hnfehen gelangt, und einem Manne, der sich eine Machtstellung erringen will, sinö geraöe arme Leute am meisten willkommen: sie hängen nicht an ihrem Besitze, weil sie keinen haben, und alles, was Gewinn bringt, erscheint ihnen ehrenhaft. e) Sulla. Salluft, Der Krieg gegen Iugurtha 95. Da der Gang der (Erzählung mich veranlaßt hat, eines so beöeu-tenöen Mannes (wie Sulla) zu geöenken, scheint es mir angebracht, von seinem Wesen und seinem ganzen Huftreten mit furzen Worten zu berichten; öenn es liegt nicht in meiner Hbficht, an einer anöeren Stelle noch einmal auf die Geschichte Sullas einzugehen. Sulla also entstammte einem vornehmen patrizischen Geschlechte, öoch war seine Familie in-

10. Römische Geschichte von 133 bis Augustus - S. 9

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
4. Der Bundesgenossenkrieg 9 4. Der vundesgenofsenkrieg. a) 3ur vorgeschichte des Bunbesgenoffenkrieges. 5lppian, Bürgerkriege 1 34. 35. Der Ursprung (des Bunbesgenoffenfrieges) war folgenber. Der Konsul Fulvius Flaccus war es vornehmlich, der zuerst ganz augenscheinlich die Italiker dazu aufreizte, das römische Bürgerrecht zu forbern, bamit sie, anstatt Untertanen zu fein, Anteil an der Herrschaft gewännen. Ais er einen entfprechenben Antrag einbrachte und mit Lntfchie-benheit babei beharrte, entfernte ihn der Senat, inbem er ihn mit der Führung eines Felbzuges betraute. tdährenb besfelben war fein Konsulat abgelaufen; er würde nachher zum Volkstribunen gewählt, und zwar ließ er es sich angelegen fein, auf die Seite des jüngeren Gracchus zu treten, der anbere ähnliche Anträge zugunsten der Italiker einbrachte wie er selbst. Als beibe ermorbet worben waren, steigerte sich die (Erregung der Italiker ganz gewaltig. Nach jenen Männern versprach der Volkstribun Livius Drufus, der Sproß eines der vornehmsten Geschlechter, den Italikern auf ihre Bitten, von neuem ein Gesetz über die Verleihung des Bürgerrechtes einzubringen; beim das war ihr bringenbfter Wunsch, weil sie barin das einzige Mittel erblickten, mit einem Schlage aus Untertanen selbst Herrscher zu werben. b) Die Verfassung des italischen Bunbesftaates. Dioöor Xxxvii 2. In den Kampf mit Den Römern traten ein die Sammiter, Asculaner, Lucanier, picentiner, Holaner sowie anbere Staaten und Stämme; unter ihnen war die angesehenste und größte Stadt Corfinium, die soeben zur gemeinsamen Bunbeshauptftabt der Italiker erhoben worben war. hier schufen sie alle Einrichtungen, die einer großen Stadt und einem Reiche Festigkeit zu geben geeignet sinb. So richteten sie einen geräumigen Marktplatz ein und erbauten ein Rathaus; auch alle Kriegsrüstungen trafen sie in umfaffenbem Maße und brachten bebeutenbe (Selbfummen und große Lebensmittelvorräte zusammen. Sie errichteten ferner einen gemeinsamen Senat von 500 Mitgliebern; aus biefer Körperschaft sollten die Männer gewählt werben, die roürbig wären, das vaterlanb zu regieren, und fähig, durch ihren klugen Rat für das Xdohl des Ganzen zu sorgen. Dem Senat übertrugen sie auch die Verwaltung des Krieges, inbem sie die Senatoren mit unbeschränkter Gewalt ausstatteten. Diese erließen nun ein Gesetz, wonach alljährlich 2 Konsuln und 12 Prätoren gewählt werben sollten. 3u Konsuln machten sie (Q. Pompäbius Silo, einen Ttcarfer, den ersten seines Stammes, und ferner den Sammiter (T. Quellenfamnilung I, 5. Rappaport: Römische (Beschichte Ii 2
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